Sanitätsausbildungen: Rechtsfragen - Verschwiegenheitsverpflichtung

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Sanitätsausbildungen: Rechtsfragen - Verschwiegenheitsverpflichtung

 

Verschwiegenheitspflicht

Alle im Dienst erlangten Informationen über die Patienten sind privat und müssen dies auch bleiben ('zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse'). Die Verpflichtung gilt über den Tod der betroffenen Person hinaus.

Geschützte Details, zum Beispiel:

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber Behörden (Polizei), selbst wenn diese gegebenenfalls ein Interesse an einer Strafverfolgung begangener Straftaten hätten.

Ausnahmen von der Verschwiegenheitsverpflichtung:

Schweigepflicht

In diesem Zusammenhang wird häufig von Schweigepflicht ($ 203 StGB) gesprochen. Dieser Paragraf gilt im Normalfall für Sanitäter nur dann, wenn sie unmittelbar mit Ärzten oder rettungsdienstlichem Fachpersonal tätig werden. Die oben beschriebene Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gilt jedoch auch für eigenständig tätige Sanitäter. [2]

Literatur

[1]

Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Leitfaden Sanitätsdienstausbildung (2023): Berlin: 2023, Lehrunterlage 'M.2.2 Verschwiegenheit - Verschwiegenheitsverpflichtung', Seite 203.

[2]

Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Handbuch Sanitätsdienstausbildung (2023): 1. Aufl.Berlin: 2024, M.2.2 Rechtsfragen: Verschwiegenheit - Schweigepflicht, Seite 292.

Diese Seite wurde am 2025-01-14 18:56 erstellt.

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