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Sanitätsausbildungen: Rechtsfragen - Pflicht zur Hilfeleistung

Unterlassene Hilfeleistung

Jeder Bürger hat, wenn erforderlich, Hilfe zu leisten, solange er sich nicht selbst in Gefahr bringt.

Ausnahmen von der direkten Pflicht zur Hilfeleistung gilt für Sanitäter nur in folgenden Situation: [1]

Auch wenn direkte Hilfe nicht möglich ist, der Notruf (Nachforderung Rettungsdienst0 immer zumutbar.

Juristisch gesehen gibt es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob die Helfer Dienstkleidung tragen (im Dienst sind) oder nicht (privat unterwegs). [2]

Garantenstellung [3]

Garantenstellung ist ein spezieller juristischer Begriff, der im medizinischen Umfeld die besondere Verantwortung der Helfer (Arzt, Notfallsanitäter und in besonderen Fällen auch DRK-Sanitätskräfte gegenüber seinem Patienten beschreibt. Im Gegensatz zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, die jeder Bürger gegenüber anderen hat, trägt der Helfer aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung als behandelnde Person zum Schutz des Patienten eine erhöhte Verantwortung.

Literatur

[1]

Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Handbuch Sanitätsdienstausbildung (2023): 1. Aufl.Berlin: 2024, M.2.1 Rechtsfragen: Unterlassene Hilfeleistung, Seite 289.

[2]

Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Leitfaden Sanitätsdienstausbildung (2023): Berlin: 2023, Lehrunterlage 'M.2.1 Pflicht zur Hilfeleistung', Seite 201.

[3]

Sprachmodell Gemini von Google AI: "Garantenstellung Arzt" (aufgerufen 2024-09-03, https://gemini.google.com/app).