Sanitätsausbildungen: Rechtsfragen - Pflicht zur Hilfeleistung
Unterlassene Hilfeleistung
Jeder Bürger hat, wenn erforderlich, Hilfe zu leisten, solange er sich nicht selbst in Gefahr bringt.
Ausnahmen von der direkten Pflicht zur Hilfeleistung gilt für Sanitäter nur in folgenden Situation: [1]
Eigengefährdung: Jede Person muss für sich selbst entscheiden, ob sie die mit der Situation verbundenen Gefahren auf sich nehmen kann und möchte.
Unzumutbarkeit: eigenes Unvermögen. Beispielsweise müssen Nichtschwimmer nicht in tiefes Wasser springen, um eine ertrinkende Person zu retten.
Verletzung anderer wichtiger Pflichten: Wer etwa die Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder oder andere hilfsbedürftige Personen hat, muss diese nicht für eine Rettung vernachlässigen.
Auch wenn direkte Hilfe nicht möglich ist, der Notruf (Nachforderung Rettungsdienst0 immer zumutbar.
Juristisch gesehen gibt es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob die Helfer Dienstkleidung tragen (im Dienst sind) oder nicht (privat unterwegs). [2]
Garantenstellung [3]
Garantenstellung ist ein spezieller juristischer Begriff, der im medizinischen Umfeld die besondere Verantwortung der Helfer (Arzt, Notfallsanitäter und in besonderen Fällen auch DRK-Sanitätskräfte gegenüber seinem Patienten beschreibt. Im Gegensatz zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, die jeder Bürger gegenüber anderen hat, trägt der Helfer aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung als behandelnde Person zum Schutz des Patienten eine erhöhte Verantwortung.
Erhöhte Sorgfaltspflicht: Bei der Behandlung müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um den Gesundheitszustand des Patienten zu verbessern oder zu erhalten.
Haftung: Bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und wenn dadurch beim Patienten ein Schaden entsteht, haftet Organisation oder Helfer.
Beweislastumkehr: Der Patient muss zwar beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, aber die Organisation oder Helfer muss darlegen, dass er alle erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen hat.
Literatur
[1] | Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Handbuch Sanitätsdienstausbildung (2023): 1. Aufl.Berlin: 2024, M.2.1 Rechtsfragen: Unterlassene Hilfeleistung, Seite 289. |
[2] | Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Leitfaden Sanitätsdienstausbildung (2023): Berlin: 2023, Lehrunterlage 'M.2.1 Pflicht zur Hilfeleistung', Seite 201. |
[3] | Sprachmodell Gemini von Google AI: "Garantenstellung Arzt" (aufgerufen 2024-09-03, https://gemini.google.com/app). |