Sanitätsausbildungen: Rechtsfragen - Verschwiegenheitsverpflichtung
Verschwiegenheitspflicht
Alle im Dienst erlangten Informationen über die Patienten sind privat und müssen dies auch bleiben ('zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse'). Die Verpflichtung gilt über den Tod der betroffenen Person hinaus.
Geschützte Details, zum Beispiel:
Personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Arbeitgeber, Versicherung
Einsatzbezogene Daten: Diagnose, Therapie, Maßnahmen, Transportziel
Informationen, an deren Geheimhaltung Interesse besteht: Lebensumstände, Einsatzumstände wie Alkohol oder illegale Drogen
Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber Behörden (Polizei), selbst wenn diese gegebenenfalls ein Interesse an einer Strafverfolgung begangener Straftaten hätten.
Ausnahmen von der Verschwiegenheitsverpflichtung:
Ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
Mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Person (wenn diese sich nicht selbst äußern kann, zum Beispiel Bewusstlose), für Informationen an weiterbehandelnde Fachkräfte
Offenbarung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz)
Offenbarung nach strenger Güterabwägung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts, zum Beispiel Hinweis an das weiterbehandelnde Fachpersonal auf mögliche Kindeswohlgefährdung bei einem unplausibel verletztem Kind
Verhinderung künftiger Straftaten ("Das nächste Mal schlag ich ihn tot!")
Öffentlich bekannte Tatsachen [1]
Schweigepflicht
In diesem Zusammenhang wird häufig von Schweigepflicht ($ 203 StGB) gesprochen. Dieser Paragraf gilt im Normalfall für Sanitäter nur dann, wenn sie unmittelbar mit Ärzten oder rettungsdienstlichem Fachpersonal tätig werden. Die oben beschriebene Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gilt jedoch auch für eigenständig tätige Sanitäter. [2]
Literatur
[1] | Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Leitfaden Sanitätsdienstausbildung (2023): Berlin: 2023, Lehrunterlage 'M.2.2 Verschwiegenheit - Verschwiegenheitsverpflichtung', Seite 203. |
[2] | Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Handbuch Sanitätsdienstausbildung (2023): 1. Aufl.Berlin: 2024, M.2.2 Rechtsfragen: Verschwiegenheit - Schweigepflicht, Seite 292. |