Sanitätsausbildungen: Rechtsfragen - Private Notfallausstattung
Notfallausstattung [1]
Eine spezielle Notfallausstattung zur Anwendung im privaten Umfeld des ausgebildeten Sanitäters wird aus folgenden Gründen nicht empfohlen:
Lagertemperaturen in Privatfahrzeugen entsprechen nicht den Herstellervorgaben.
Selbst beschafffte medizinische Ausrüstung keiner geregelten Überprüfung nach dem Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) unterzogen wird.
Chargenrückrufe erreichen den Helfer nicht.
Arzneimittel für die Notfallmedizin sind immer verschreibungspflichtig und es liegt sicher für den Helfer keine persönliche ärztliche Verschreibung vor.
Erste-Hilfe-Set
Das Material eines Verbandkasten nach DIN 13164 , eventuell um eine Beatmungsmaske ergänzt, ist auch für den ausgebildeten Sanitäter im privaten im Umfeld völlig ausreichend.
Literatur
[1] | Deutsches Rotes Kreuz (Hg.): DRK Leitfaden Sanitätsdienstausbildung (2023): Berlin: 2023, Lehrunterlage 'M.2.3 Medizionprodukterecht', Seite 205. |