Veröffentlichung von Bildern: Regularien
Qualitätsmanagement: Verfahrensbeschreibung xx | ||
Stand: 2014-10-23 | Autor: THUMSER, Andreas | Freigabe: - draft - |
1. Ziel und Zweck
Die Verfahrensbeschreibung regelt die Veröffentlichung von Bildern mit erkennbaren Personen.
2. Geltungs- und Verantwortungsbereich
Virtuelle San-Arena Erlangen
3. Beschreibung
Das Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich kann jeder Mensch selbst darüber entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht werden. Vor jeder Veröffentlichung muss eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person(en) eingeholt werden, dies ist in § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt.
Bei Fotos von Minderjährigen, insbesondere von Kindern, ist immer die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: [1]
Bei Kindern bis 14 Jahren reicht die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten.
Bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) ist darauf zu achten, dass sowohl die Minderjährigen als auch die Erziehungsberechtigten einwilligen.
Bei volljährig Personen muss nur dieser einwilligen.
Eine Einwilligung muss nicht immer ausdrücklich erfolgen, sie kann auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln, abgegeben werden, etwa durch bewusstes 'in Pose setzen' oder ein Kopfnicken. Aber eine Einwilligung zur Herstellung der Fotografie bedeutet nicht automatisch eine Einwilligung zur Veröffentlichung.
In einem Streitfall trifft den Veröffentlichenden die Nachweispflicht, dass eine Erlaubnis zur Veröffentlichung vorgelegen hat. Eine schriftliche Einwilligungserklärung schafft Rechtsklarheit und ist in jedem Fall zu empfehlen.
Ausnahmen von dem Erfordernis der Einwilligung
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es nicht möglich oder nötig ist, die Abgebildeten um Erlaubnis zu fragen. Das Gesetz kennt daher drei Ausnahmen, in denen das Recht am eigenen Bild nicht gilt.
Die erste Ausnahme greift bei Personen der Zeitgeschichte, also Prominenten, deren im öffentlichen Raum aufgenommene Abbildungen auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KunstUrhG.
Die zweite Ausnahme betrifft Aufnahmen im Rahmen von 'Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen', § 23 Abs. 1 Ziff. 3 KunstUrhG.
Es muss sich jedoch um öffentliche Versammlungen handeln. Fotos von Ausbildungen in Unterrichtsräumen fallen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand.
Die dritte Ausnahme erlaubt Fotos von Personen auch dann ohne Zustimmung, wenn die Abgebildeten 'bloßes Beiwerk' eines Motivs sind, § 23 Abs. 1 Ziff. 2 KunstUrhG.
So wird es wohl kaum möglich sein, eine öffentliche Notfallübung zu fotografieren, ohne dass dort Zuschauer zu sehen sind. Die Grenze ist aber dann überschritten, wenn die dargestellte Person klar zu erkennen ist oder im Mittelpunkt des Bildes steht.
4. Qualitätsrelevante Dokumente
keine
5. Mitgeltende Unterlagen
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) [2]
6. Qualitätsaufzeichnungen
Einverständniserklärung von jeder betroffener Person
Literatur