Sanitätsausbildung: Herz-Lungen-Wiederbelebung - Rechtsgrundlagen zur Anwendung der Defibrillation durch Sanitäter

Für Anwender aktueller Browser lohnt sich der Blick auf diese Seite in moderner (HTML 5 basierter) Gestaltung:

Sanitätsausbildung: Herz-Lungen-Wiederbelebung - Rechtsgrundlagen zur Anwendung der Defibrillation durch Sanitäter

 

Defibrillation - darf ich das?

 

Defibrillation ist eine Maßnahme im Rahmen der Ausübung der Heilkunde und damit dem Arzt vorbehalten

 

aber

 

unter bestimmten Voraussetzung liegt ein 'Rechtfertigender Notstand' vor

 

Rechtfertigender Notstand - § 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Rechtfertigender Notstand - Helferstatus

Ersthelfer

 

Sanitäter, Rettungssanitäter, Notfallsanitäter

 

Arzt, Notarzt

Rechtfertigender Notstand - Voraussetzungen

Notwendigkeit der Maßnahme

Abwehr gesundheitlicher Schäden

Qualifikation des Durchführenden

keine rechtzeitige ärztliche Hilfe

Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Diese Seite wurde am 2021-01-10 22:26 erstellt.

Text und Bilder sind unter der Creative Commons-Lizenz 'Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen' frei verfügbar.

Kommentare senden Sie bitte an Andreas THUMSER oder über Facebook.

Die Virtuelle San-Arena Erlangen ist ein THUMSi-Tool (Startseite, Impressum).