Sanitätsausbildung: Direktiven - Erläuterungen

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Sanitätsausbildung: Direktiven - Erläuterungen

 

Abbildung: Piktogramm Chefarztdirektiven

Lehraussagen in der Sanitätsdienstausbildung

Längst nicht alle Maßnahmen, die bei Einsätzen im Sanitäts- und Rettungsdienst üblicherweise durchgeführt werden, sind durch Richtlinien oder Leitlinien verbindlich geregelt. Für viele Fragestellungen zur jeweils optimalen Vorgehensweise gibt es bislang keine wissenschaftlich beziehungsweise empirisch fundierten Antworten der verschiedenen Organisationen. Daraus ergibt sich, dass für viele Maßnahmen in der Literatur und bei den ausbildenden Referenten voneinander abweichende, teilweise sogar widersprüchliche Lehraussagen vertreten werden.

Vor allem von Auszubildenden wird, wegen fehlender Erfahrung, allen Lehraussagen fast immer die gleiche Bedeutung beigemessen, obwohl längst nicht alles, was in Leitfäden steht oder Referenten im Unterricht sagen, in gleichem Maße in der Fachwelt akzeptiert, rechtlich relevant, unstrittig oder tatsächlich allgemein gültig ist.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, es gibt oft mehrere legitime Handlungsmöglichkeiten, die allesamt nicht wissenschaftlich fundiert sind und die sich auch nicht aus Richtlinien oder Leitlinien ergeben, sondern nur aus unterschiedlichen Argumentationsweisen resultieren. Zu solchen Maßnahmen sind also mehrere Meinungen möglich, die sich gleichermaßen gut begründen lassen.

Lehraussagenkategorien

Hilfreich bei der Beurteilung einer Lehraussage ist die Zuordnung zu einer der folgenden fünf Kategorien.

Richtlinien (Lehraussagenkategorie 1)

Richtlinien werden von gesetzlich ermächtigten Institutionen erlassen. Sie beinhalten konkrete Regeln des Handelns und Unterlassens. Ihre Nichtbeachtung kann Sanktionen nach sich ziehen, das heißt sie müssen befolgt werden.

Leitlinien (Lehraussagenkategorie 2)

Leitlinien werden von medizinischen Fachgesellschaften erarbeitet und beinhalten wissenschaftlich begründete Entscheidungshilfen über angemessene Vorgehensweisen bei speziellen diagnostischen und therapeutischen Problemstellungen.

Sie lassen allerdings einen etwas größeren Entscheidungsspielraum als Richtlinien. In der Regel sollten sie aber möglichst exakt befolgt werden, um nicht in einen Rechtfertigungszwang oder Erklärungsnot zu geraten.

Empfehlungen (Lehraussagenkategorie 3)

Empfehlungen werden von verschiedenen Institutionen (zum Beispiel Bundesärztekammer) formuliert. Sie können befolgt werden.

Objektivierte Meinung (Lehraussagenkategorie 4)

Objektivierte Meinungen entsprechen den vielerorts üblichen Vorstellungen und Handlungsweisen. Objektivierte Meinungen decken sich mit den Erfahrungen einer großer Anzahl fachkundiger Menschen und können in der Regel auch in der Fachliteratur nachgelesen werden. Sie sind noch weniger verbindlich als Empfehlungen.

Subjektive Meinung (Lehraussagenkategorie 5)

Eine subjektive Meinung deckt sich mit den Erfahrungen weniger oder sogar nur einer bestimmten Person. Sie kann durchaus vom allgemeinen Stand des Wissens und den üblichen Handlungsweisen abweichen. Daraus ergibt sich eine noch geringere Verbindlichkeit als bei objektivierten Meinungen.

Chefarztdirektiven

Für ein reibungsloses Zusammenspiel aller Beteiligten bei der Versorgung eines Notfalls ist es aber wünschenswert im Rettungsdienstbereich (Erste Hilfe Ausbildung, Sanitätsdienst, Rettungsdienst) nach einer einheitlichen Lehrmeinung vorzugehen. Auch die Bewertung von Prüfungsleistungen muss für die Auszubildenden nachvollziehbar sein.

Um dies sicherzustellen haben die Chefärzte des Kreisverbandes für häufig kontrovers diskutierte Themen Direktiven erlassen.

Literatur

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Karutz, Harald: Der Dozent gestern hat dazu aber etwas ganz anderes gesagt!: in Rettungsdienst Februar 2005, Seite 118 bis 122.

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