Sanitätsausbildung: Herz-Lungen-Wiederbelebung - Rechtsgrundlagen zur Anwendung der Defibrillation durch Sanitäter
Defibrillation - darf ich das?
Defibrillation ist eine Maßnahme im Rahmen der Ausübung der Heilkunde und damit dem Arzt vorbehalten
aber
unter bestimmten Voraussetzung liegt ein 'Rechtfertigender Notstand' vor |
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Rechtfertigender Notstand - § 34 StGB
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Rechtfertigender Notstand - Helferstatus
Ersthelfer | |
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Sanitäter, Rettungssanitäter, Notfallsanitäter | |
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Arzt, Notarzt |
Rechtfertigender Notstand - Voraussetzungen
Notwendigkeit der Maßnahme
Abwehr gesundheitlicher Schäden
Qualifikation des Durchführenden
keine rechtzeitige ärztliche Hilfe
Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Notwendigkeit der Maßnahme
Defibrillation eine Maßnahme, welche so früh wie möglich durchgeführt werden muss.
Nach aktuellen Richtlinien des ERC ist Defibrillation 'Goldstandard'.
Abwehr gesundheitlicher Schäden
Kammerflimmern ist eine akute, gegenwärtige Gefahr für den Patienten.
Kammerflimmern geht bereits nach wenigen Minuten in eine Asystolie über.
Qualifikation des Durchführenden
Defibrillation ist eine Grundqualifikation des Helfers im Sanitätsdienst.
Erfolgreiche Teilnahme an einer AED-Grundausbildung (Helfer ist Sanitäter).
Teilnahme an (jährlichem) Wiederholungstraining mit Qualifikationsnachweis.
Helfer beachtet das Weisungsrecht des ärztlichen Programmleiters.
keine rechtzeitige ärztliche Hilfe
Notarztruf sofort nach Feststellung der Bewusstlosigkeit.
Notarzt ist unabdingbar für weitere Maßnahmen wie Intubation und Medikamente.
Auch wenn der Notarzt bereits zu hören ist, wird (wenn der AED freigibt) noch defibrilliert.
Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Von einer mutmaßliche Einwilligung des Patienten kann ausgegangen werden.
Bei Selbstmördern ist es möglich das der momentane Wille sich zum 'Leben' geändert hat.